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3) Langzeitbeschäftigtenregelung (§ 108 Oö. LBG iVm § 62j Oö. L-PG)

Bei 1954 bis 1959 Geborenen können bei langer Ver­sich­erungs­dauer (= ruhe­ge­nuss­fähi­ger Gesamtdienstzeit) verminderte Abschläge zur Anwendung kommen. Bei 45 Jahren ruhegenussfähiger Gesamt­dienst­zeit entfallen die Abschläge zur Gänze. Daraus ergibt sich die Möglichkeit einer abschlagsfreien Pension frühestens ab dem 63. Lebensjahr.

Langzeitbeschäftigte - Pensionshöhe in Prozent der Durchrechnung

Pensionshöhe in Prozent der Durchrechnung

Voraussetzungen

Jahrgangruhe­genuss­fähige Ge­samt­dienst­zeitpro­zen­tu­elle Kür­zung des Abschlags
195441 Jahre20 %
195542 Jahre40 %
195643 Jahre60 %
195744 Jahre80 %
1958 und 195945 Jahre100 % (keine Abschläge)

Abschläge

  • zwischen 60. und 62. LJ: 4,20 Prozentpunkte pro Jahr (0,35 %-Punkte pro Monat)
  • zwischen 62. und 65. LJ: 3,36 Prozentpunkte pro Jahr (0,28 %-Punkte pro Monat)
  • Summe der Abschläge wird um o.a. Prozentsatz gekürzt

 

Antrag: 6 Monate vorher mittels Formblatt

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