< ZurückSucheBenachrichtigungen

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit (ATZ) ist eine Bundesregelung, die das Land OÖ seinen Vertragsbediensteten ermöglicht. Die landesinternen Regelungen der ATZ gelten vorerst bis 31.12.2022.

 

Voraussetzungen

  • in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre in einem dem Arbeitslosen­versicherungs­gesetz (AlVG) unterliegenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnis
  • Beschäftigungsausmaß (BA) von mindestens 60 % (mindestens 24 Wochenstunden) im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit
  • unbefristetes Dienstverhältnis
  • Mindestalter bei Frauen 55 Jahre, bei Männer 60 Jahre
  • Beginn frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter

 

Funktionsweise

  • Rahmenzeit von max. 5 Jahren
  • Beschäftigungsausmaß wird auf 40 bis 60 % des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes vor der Altersteilzeit reduziert
  • mit dem Ende der Rahmenzeit wird das Dienstverhältnis aufgelöst

 

Finanzielles

  • Gehalt in Höhe des durchschnittlichen Be­schäftigungs­ausmaßes (BA)
  • zusätzlich ATZ-Geld/Lohnausgleich iHv 50 % des Unterschieds­betrags zwischen dem durchschnittlich gebührenden Entgelts im letzten Jahr vor der ATZ und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Ent­gelts (bis zur ASVG-Höchst­beitrags­grundlage gemäß § 45 von Euro 5.550 – Wert 2021)
Altersteilzeit

Einkommen bei Altersteilzeit

Wichtige Informationen

  • ATZ hat keine (negativen) Auswirkungen auf die Pensionshöhe
  • Abfertigung wird auf Basis des Beschäftigungsausmaßes vor Beginn der Altersteilzeit ausbezahlt

 

2 Varianten der ATZ

ungeblockte (kontinuierliche) Altersteilzeitgeblockte Altersteilzeit
  • tatsächliches Be­schäftigungs­ausmaß wird für die gesamte Dauer der Rahmenzeit auf 40 bis 60 % herabgesetzt
  • nur ganze Wochen­stunden können vereinbart werden
  • durchschnittliches Be­schäftigungs­ausmaß während der Rahmen­zeit wird auf 40 bis 60 % herabgesetzt
  • Freistellung von max. 2,5 Jahren
  • Arbeitsverpflichtung in Teilzeit bis zum Pensions­antritt
  • Arbeitsleistung wie bisher während der Arbeitsphase, im Anschluss Frei­stellungs­phase ohne Arbeits­verpflichtung
  • Ende der Alters­teil­zeit und Pensions­antritt ist flexibel vereinbar und ab dem frühest möglichen Pensionierungs­zeit­punkt möglich, kann aber auch erst mit Erreichen des Regel­pensions­alters erfolgen
  • Dienstverhältnis muss zum frühest möglichen Pen­sionierungs­zeit­punkt beendet werden.
    Ausnahme: nur bei In­an­spruch­nahme der Korridor­pension kann dieser Zeit­punkt um max. 1 Jahr über­schritten werden

 

Beispiel

ungeblockte ATZ geblockte ATZ
50 % Arbeitszeit 50 % Arbeitszeit50 % Freizeit
50 % Freizeit 
halb so viel Arbeiten wie zuvor erste Zeit volles Arbeiten, dann Freizeit

 

Zusätzliche Voraussetzungen bei geblockter ATZ

  • mind. 15 Jahre ununterbrochen im Oö. Landesdienst
    • in handwerklicher Verwendung (VB II) ODER
    • im Pflegedienst (sofern regelmäßig Nacht­dienste geleistet werden)

ODER

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 %

ODER

  • mögliche Einsparung des eigenen Dienstpostens

Auf Grund der bundesgesetzlichen Vorgabe der Einstellung von Ersatzkräften bei Abschluss von geblockten ATZ-Verträgen kann es unter Umständen zu Warte­zeiten bei der Genehmigung kommen.

 

Antrag

  • mittels Formblatt (Intranet > Land Oberösterreich > Direktion Personal > Abteilung Personal > Formulare - Pers) im Dienstweg an die Abteilung Personal
  • der Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem möglichen Beginn der Altersteilzeit gestellt werden

 

Beratung und Information

  • im LPA-Servicebüro bei Wilfried Riener, Tel.: 0732/7720–11596

HOL DIR

AUF DEINEN HOMESCREEN

1. Teilen-Symbolunten am Screen klicken

2. Nach unten scrollen, “zum Home-Bildschirm” klicken und rechts oben “hinzufügen”

Und schon kann’s losgehen!