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Dienst- und Provisionsordnung (DPO 1966)

Vertragsbedienstete die nach der Dienst- und Pro­visions­ordnung unkündbar gestellt sind – die Unkünd­bar­stellung erfolgte spätestens mit 1.1.1998 – haben anlässlich ihrer Pensionierung die Möglichkeit, sich zwischen Ab­fertigung und Provision zu entscheiden.

 

Voraussetzungen

  • Vollendung des 60. Lebens­jahres
  • Zuerkennung einer ASVG-Pension bei langer Ver­sicherungs­dauer oder
  • Zuerkennung einer Berufs­unfähigkeits- oder In­validitäts­pension

 

Leistungen

AbfertigungProvision
monatliche ASVG-Pensionmonatliche ASVG-Pension
Zahlung der vollen Abfertigungmonatliche Provisionszahlung
Rückzahlung der früher einbezahlten Pro­visions­beiträgeZahlung einer Treue­abgeltung
Auszahlung von einbehaltenen Ju­bi­läums­zu­wen­dungenZahlung einer fiktiven Pensions­kassen­leistung
 Auszahlung von Neben­gebühren­werten

Die Provision ist die Differenz zwischen der ASVG-Pension und einer fiktiven Beamtenpension. Sie wird zusätzlich zur gesetzlichen Pension 14 x jährlich ausbezahlt.

Hat man Anspruch auf Provision, so wird man im Lösungs­schreiben der Abteilung Personal über die Wahl­möglichkeit zwischen Abfertigung und Provision informiert und aufgefordert, den Pensions­bescheid zur Berechnung der monatlichen Provision vorzulegen. Nach Vorlage des Bescheids wird von der Abteilung Personal eine genaue Vergleichs­berechnung über die Höhe der Abfertigung bzw. der Provision erstellt.

 

Beratung und Information zur Provision

  • im LPA-Servicebüro bei Wilfried Riener, Tel.: 0732/7720–11596
  • in der Abteilung Personal bei Regina Mallinger, Tel.: 0732/7720–11202

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