Vertragsbedienstete die nach der Dienst- und Provisionsordnung unkündbar gestellt sind – die Unkündbarstellung erfolgte spätestens mit 1.1.1998 – haben anlässlich ihrer Pensionierung die Möglichkeit, sich zwischen Abfertigung und Provision zu entscheiden.
Voraussetzungen
- Vollendung des 60. Lebensjahres
- Zuerkennung einer ASVG-Pension bei langer Versicherungsdauer oder
- Zuerkennung einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension
Leistungen
Abfertigung | Provision |
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monatliche ASVG-Pension | monatliche ASVG-Pension |
Zahlung der vollen Abfertigung | monatliche Provisionszahlung |
Rückzahlung der früher einbezahlten Provisionsbeiträge | Zahlung einer Treueabgeltung |
Auszahlung von einbehaltenen Jubiläumszuwendungen | Zahlung einer fiktiven Pensionskassenleistung |
Auszahlung von Nebengebührenwerten |
Die Provision ist die Differenz zwischen der ASVG-Pension und einer fiktiven Beamtenpension. Sie wird zusätzlich zur gesetzlichen Pension 14 x jährlich ausbezahlt.
Hat man Anspruch auf Provision, so wird man im Lösungsschreiben der Abteilung Personal über die Wahlmöglichkeit zwischen Abfertigung und Provision informiert und aufgefordert, den Pensionsbescheid zur Berechnung der monatlichen Provision vorzulegen. Nach Vorlage des Bescheids wird von der Abteilung Personal eine genaue Vergleichsberechnung über die Höhe der Abfertigung bzw. der Provision erstellt.
Beratung und Information zur Provision
- im LPA-Servicebüro bei Wilfried Riener, Tel.: 0732/7720–11596
- in der Abteilung Personal bei Regina Mallinger, Tel.: 0732/7720–11202