Voraussetzungen
- Männer: Erreichen des 62. Lebensjahres
- Frauen: Übergangsregelung gemäß u.a. Tabelle
- 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre)
- keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze
(Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2021: Euro 475,86 monatl.)
Als Beitragszeiten zählen
- Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
- Zeiten des Wochengeldbezuges
- Kindererziehungszeiten (max. 48 Monate pro Kind), soweit sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken
- Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes
Abschläge
- 4,2 Prozent pro Jahr