Voraussetzungen
- Mindestalter von 55 bzw. 60 Jahren (siehe u.a. Tabelle)
- erforderliche Beitragszeit von 40 bzw. 45 Jahren (siehe u.a. Tabelle)
- innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre)
- keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze
(Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2021: Euro 475,86 monatl.)
Mindestalter | Beitragszeit | |
---|---|---|
Frauen bis 31.12.1963 geboren | 55 Lebensjahre | 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) |
Frauen ab 1.1.1964 geboren | 60 Lebensjahre | 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) |
Männer | 60 Lebensjahre | 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) |
Als Beitragszeiten zählen
- Zeiten der Pflichtversicherung
- Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (zB nachgekaufte Schulzeiten)
- Zeiten des Wochengeldbezuges
- Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate)
- Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes
- Zeiten des Krankengeldbezuges
- Ersatzzeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern, sofern dafür Beiträge entrichtet werden (im Jahr 2021: Euro 192,55 p.M.).
Unter Schwerarbeit fallen folgende Tätigkeiten
- Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht
- regelmäßig unter besonderer Hitze oder Kälte
- unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
- schwere körperliche Arbeit
- berufsbedingte Pflege von Schwerstkranken
- Tätigkeit trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % sowie Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3
- Tätigkeiten für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde
Im Landesdienst kommt vor allem der Punkt „schwere körperliche Arbeit“ zur Anwendung. Dabei muss ein durchschnittlicher täglicher Kalorienverbrauch von 2.000 kcal (Männer) bzw. 1.400 kcal (Frauen) erreicht werden.
Bei Vollbeschäftigung kann insbesondere bei folgenden Berufsbildern/Tätigkeiten ein entsprechender Kalorienverbrauch und somit Schwerarbeit angenommen werden:
- Bauhilfsarbeiter, Maurer
- Pflasterer mit Randsteinsetzarbeiten
- Straßenbau / Straßenerhaltung (bis max. 12 % Fahrzeitanteil, ausgenommen 2 Monate im Winter)
- Straßenbau mit Spezialaufgaben (Kanal-/Brunnenbau)
- Zimmerer, Montagetischler
- Köchin, Küchengehilfin
- Raumpflegerin (sofern nicht ausschließlich Büroreinigung)
Der Antrag um Feststellung von Schwerarbeitszeiten ist ab dem 50. Lebensjahr bei der PVA mittels Formular möglich.
Tipp
Häufig wird die Schwerarbeit von der PVA abgelehnt. Immer wieder lohnt es sich, ein Rechtsmittel dagegen (Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht) einzulegen. Als GÖD-Mitglied übernimmt die GÖD die Vertretung und unterstützt bei der Durchsetzung deiner Rechte.
Abschläge
- 1,8 Prozent pro Jahr