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Urlaub

Erholungsurlaub

Urlaubsausmaß bei Vollzeit200 Stunden240 Stunden
VB und Beamte Besoldung NeuJ
  • ab 25 Dienstjahren oder
  • ab Vollendung 51. Lebensjahr und mind. 10 Dienstjahren
Beamte Besoldung ALTJab Erreichen eines bestimmten Monatsbezugs (je Verwendung Dkl. V, Stufe 2 bis 5)

 

Urlaubsanspruch entsteht

  • zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
  • im ersten halben Jahr des Dienstverhältnisses pro Monat zu 1/12
  • bei Teilzeitbeschäftigung aliquot zum Beschäftigungsausmaß
  • bei Beendigung des Dienstverhältnisses gekürzt im Verhältnis zur Aktivzeit

 

Änderungen des laufenden Urlaubsanspruchs

  • Stichtag für Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf 240 Stunden ist der 30. September des lfd. Kalenderjahres.
  • Ändert sich das Beschäftigungsausmaß, ändert sich auch taggenau der Urlaubsanspruch für das restliche Kalenderjahr. Zuvor erworbene, noch nicht verbrauchte Urlaubsteile bleiben unverändert bestehen.
  • Für Phasen einer Karenz oder Sabbatical-Freistellung entsteht kein Urlaubsanspruch.

 

Zusatzurlaub bei Behinderung

Grad der BehinderungZusatzurlaub
10 Prozent16 Stunden
20 Prozent16 Stunden
30 Prozent24 Stunden
40 Prozent32 Stunden
50 Prozent und mehr40 Stunden
Blinde40 Stunden
Lehrlinge mit mind. 50 %23,5 Stunden
  • bei Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ebenfalls erhöhter Anspruch
  • Erhöhung des Urlaubsanspruches erfolgt nach Vorlage des Bescheids nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
  • Kein Antrag erforderlich, jedoch Meldepflicht bei Besitz eines derartigen Bescheids ab 50% Behinderung!

Weitere Informationen in unserer Broschüre „Menschen mit Behinderungen“.

 

Grundsätze der Urlaubskonsumation

  • Erholungsurlaub ist Vereinbarungssache, darf weder einseitig angeordnet noch ohne Genehmigung konsumiert werden.
  • Bei durchgängig länger als drei Kalendertage dauernder Erkrankung wird der Urlaub für diesen Zeitraum unterbrochen. Ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Ursachen. Unverzügliche Meldung und Vorlage einer ärztlichen Bestätigung ist erforderlich.

 

Verfall von Urlaubsansprüchen

  • 50 % nach 2 Jahren,
  • 100 % nach drei Jahren, ab Ende des Jahres, in dem er entstanden ist

 

Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des (aktiven) Dienstverhältnisses

  • Vertragsbedienstete: immer Auszahlung
  • Beamtinnen und Beamte: beschränkte und aliquote Auszahlung von max. vier Wochen pro Kalenderjahr; keine Urlaubsersatzleistung bei Austritt.

 

Sonderurlaub

Allgemeine Bestimmungen

  • bei wichtigen Gründen kann Sonderurlaub gewährt werden
  • keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Erfordernisse
  • nur für Zeitraum möglich, der mit Anlass unmittelbar zusammenhängt
  • mehrtägiger Sonderurlaub ist möglichst ungeteilt zu verbrauchen
  • bei Teilzeitbeschäftigung – soweit in Stunden festgesetzt – aliquot

 

Anlässe für Sonderurlaub

AnlassSonderurlaub

Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

a) von Bediensteten

b) eines Kindes, eines Elternteiles, von Geschwistern oder eines Kindes von Lebens­gefährten bzw. von eingetragenen Partnern

 

a) 3 Tage

b) bis zu 1 Tag (sofern Eheschließung nicht an einem dienstfreien Tag stattfindet

Geburt eines Kindes2 Tage
Frühkarenzbis zu 80 Std. je Kind, wenn im selben Ausmaß Frühkarenz und keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird
Betreuung naher Angehörigerbis zu 40 Std. jährlich (wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht)

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes unter 12 Jahren wenn

  • das maximale Ausmaß an Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist und
  • mindestens 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben
bis zu 20 Stunden jährlich

Tod

a) des Ehepartners, des eingetragenen Partners, von Lebensgefährten oder von Kindern

b) der Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkel

c) von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“ wie Onkel, Tante, Nichte u. dgl.; Angehörige im Rahmen der Schwägerschaft)

 

a) 3 Tage

b) 1 Tag (bis zu 3 Tage, wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt)

c) bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage, wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt)

Übersiedlung

a)  1 Tag

b) 2 Tage, wenn die Übersiedlung aus dienstlichen Gründen erfolgt

Teilnahme oder Mitwirkung von Spitzensportlern an Trainingslehrgängen, Vorbereitungskursen sowie an sportlichen Bewerben (Wettkämpfen) von wenigstens bundesweiter Bedeutung (zB Staatmeisterschaft)bis zu 80 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird
Teilnahme oder Mitwirkung an kulturellen Bewerben von mindestens landesweiter Bedeutungbis zu 40 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird
Teilnahme an Veranstaltungen des Club Aktiv als Betreuer oder Mannschaftsmitglied

a) bis zu 40 Stunden jährlich;

b) weitere 20 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird

Tätigkeit als Betreuer bei Veranstaltungen für Jugendliche (Jugendlager u. dgl.)bis zu 20 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck doppelt so viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird
Vorbereitung auf die Dienstprüfung (Modul 2)60 Stunden
Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung, an Tagungen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, wenn dienstliche Interessen vorliegenbis zu 80 Stunden jährlich, je nach dem Grad des dienstlichen Interesses
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationenbis zu 40 Stunden jährlich, je nach dem Grad des öffentlichen Interesses ist dafür anteilig Erholungsurlaub aufzuwenden
Sonstige besondere Anlässebis zu 1 Tag kann von der Dienststelle gewährt werden; weitere Tage von der Abteilung Personal
Absolvierung einer „ambulanten“ Kurbehandlungbis zu 60 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird

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