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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

mit Pflegekarenz- bzw. Pflegeteilzeitgeld:

  • zur Betreuung naher Angehöriger (Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister, sowie in gerader Linie Verwandte wie Eltern und [Stief-/Wahl-/Pflege-]Kinder sowie Schwiegereltern und -kinder oder Wahl- und Pflegeeltern)
  • möglich als Pflegekarenz (gegen Entfall der Bezüge) oder Pflegeteilzeit (verbleibendes Beschäftigungsausmaß mind. 10 Wochenstunden)
  • Dauer: mindestens ein Monat und maximal drei Monate
  • während dieser Zeit Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (ca. 55 % vom Nettobezug) bzw. Pflegeteilzeitgeld
  • voll anrechenbar auf dienstzeitabhängigen Rechte
  • kein Urlaubsanspruch während der Zeit der Pflegekarenz

 

Voraussetzungen

  • zumindest Pflegegeldstufe 3 der nahen Angehörigen
  • bei Demenzerkrankung oder Minderjährigkeit auch ab Pflegestufe 1
  • Dienstverhältnis zumindest ununterbrochen seit drei Monaten
  • keine entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen
  • Antrag notwendig

Antrag Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit: Formblatt im Intranet

Antrag Pflegekarenzgeld: beim Sozialministeriumservice

Weitere Informationen in unserer Broschüre „Auszeiten“

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