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Teilzeitbeschäftigung

Änderungen des Beschäftigungsausmaßes erfordern das formale Einvernehmen beider Parteien und können nicht einseitig verordnet oder in Anspruch genommen werden (Ausnahme: Anspruch auf Teilzeit zur Kinderbetreuung). Eine Teilzeitvereinbarung kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden.

Bei einer befristeten Teilzeit besteht ein Anspruch auf Vollbeschäftigung mit Ende der Befristung. Bei Ablauf einer zuvor befristeten Teilzeit gilt das Beschäftigungsausmaß automatisch als unbefristet.

Bei einer Pragmatisierung in Teilzeit gilt das Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt der Pragmatisierung als unbefristet festgesetzt. Eine Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ist im beidseitigen Einvernehmen möglich.

Antrag: formloses Ansuchen im Dienstweg an die Abteilung Personal

 

Teilzeit zur Kinderbetreuung

Teilzeit zur Kinderbetreuung ist bis zum 8. Lebensjahr des Kindes zu gewähren (Rechtsanspruch).

Nähere Informationen dazu findest du in unserer Broschüre „Ein Baby kommt“.

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