2. Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen in Amtsgebäuden
Bürger haben in Amtsgebäuden gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Gesichts- bzw. Kinnvisiere erfüllen diese Anforderungen nicht.
Bei Bürgerkontakten ist kein MNS zu tragen, sofern eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Bedienstete haben ab sofort innerhalb von Amtsgebäuden in geschlossenen Räumen auch dann einen MNS zu tragen, wenn ein Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann (z.B. zwei bzw. mehrere Personen in einem Büro). Dies gilt nicht, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzvorkehrungen (wie z.B. Plexiglas- oder sonstige Trennwände) minimiert werden kann. Anstatt geeigneter Schutzvorkehrungen ist primär die Möglichkeit von Roomsharing (insbesondere vor dem Hintergrund von Homeoffice) in Betracht zu ziehen.