2. Schutzmaßnahmen in Amtsgebäuden
Grundsätzlich ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Schutzvorrichtung (Maske) zu tragen.
Abgesehen von öffentlich zugänglichen Bereichen in Amtsgebäuden (wie Kundenbereiche, Gänge, Stiegenhäuser, Lifte, ...) ist keine Maske erforderlich, wenn ein Nachweis einer nur geringen epidemiologischen Gefahr (3-G-Nachweis – geimpft, getestet, genesen)1 vorliegt. Ebenso wenig ist eine Maske erforderlich bei geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten (wie z.B. Plexiglas- oder sonstige Trennwände).