Homeoffice - Steuerliche Behandlung
Mit dem Einzug von Covid19 wurde im vergangenen Jahr vielerorts auf Homeoffice umgestellt. Welche Ausgaben man sich zurückholen kann, darüber informieren wir hier.
Mit dem Einzug von Covid19 wurde im vergangenen Jahr vielerorts auf Homeoffice umgestellt. Welche Ausgaben man sich zurückholen kann, darüber informieren wir hier.
Bereits für das Arbeitsjahr 2020 können bis zu 150 Euro an Werbungskosten für die Anschaffung von ergonomischen Büromobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel oder Lampe) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 26 Tage ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde. Werden die 150 Euro nicht ausgeschöpft, kann die Differenz zu den maximal 150 Euro für 2021 dazugerechnet werden. In Summe können für 2020 und 2021 also 300 Euro geltend gemacht werden. Ab April ist dafür das Formular L 1 HO-2020 bzw. bei der Steuererklärung über Finanzonline die Kennzahl 158 verfügbar.
Neben dem Homeoffice-Mobiliar und der Homeoffice-Pauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel wie bisher im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden.
Arbeitgeber können ab 2021 für maximal 100 Tage pro Jahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Rahmen einer Homeoffice-Pauschale steuerfrei ausbezahlen. Eine angemessene Pauschale steht vor allem dann zu, wenn die digitalen Arbeitsmittel (inkl. Internet) nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Werden die 300 Euro nicht ausgeschöpft, kann der Rest bei der Arbeitnehmerveranlagung als Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden.
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Und schon kann’s losgehen!