ASVG-Pensionsantrittsalter für Frauen steigt ab 2024
Bereits 1992 wurde mittels Bundesverfassungsgesetz die schrittweise Angleichung des ASVG-Regelpensionsalters von Frauen an jenes der Männer beschlossen. Zwischen 2024 und 2033 wird dieses sukzessive von 60 auf 65 Jahre steigen.
Nun wurde eine geringfügige Verbesserung beschlossen. Konkret bedeutet dies, dass Frauen, die im Dezember oder im Juni geboren wurden nun um 6 Monate früher in Pension gehen können.
Daraus ergibt sich folgendes leicht verbesserte Pensionsantrittsalter für Frauen:
Geburtsdatum
Regelpensionsalter
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964
60,5. Lebensjahr
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964
61. Lebensjahr
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965
61,5. Lebensjahr
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965
62. Lebensjahr
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966
62,5. Lebensjahr
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966
63. Lebensjahr
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967
63,5. Lebensjahr
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967
64. Lebensjahr
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968
64,5. Lebensjahr
nach dem 30. Juni 1968
65. Lebensjahr
Auswirkungen auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen
Frauen, die bereits eine ATZ-Vereinbarung getroffen haben und auf Grund der Gesetzesänderung nun sechs Monate früher einen Anspruch auf Alterspension haben, können ihre ATZ in der ursprünglich vereinbarten Form fortführen. Die Beantragung der Alterspension bei der PVA darf in diesem Fall aber erst mit Ende der ATZ erfolgen.
Bei einer vereinbarten ungeblockten Altersteilzeit kann auf Wunsch der Bediensteten der ATZ-Vertrag auch vorzeitig zum neuen Regelpensionsalter beendet werden.
Bei einer geblockten Altersteilzeit kann einer vorzeitigen Beendigung des ATZ-Vertrages nicht zugestimmt werden, da die Gefahr der Rückabwicklung und Aufrollung der ATZ besteht und damit die Rückzahlung der Förderung durch das AMS verlangt werden kann.
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