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LPA-Info: Altersteilzeit (ATZ) – Verlängerung erreicht

Rundschreiben LPA-Obmann Dr. Peter Csar

Liebe Kollegin!
Lieber Kollege!

Die Altersteilzeitregelungen wurden vom Bund mit Beginn des Jahres 2024 wesentlich verschärft, was bedeutet, dass gerade die geblockte Altersteilzeit finanzielle Einbußen erleidet und mit 2029 zur Gänze abgeschafft ist.

Wir haben daher mit der Personalabteilung über eine Fortführung der ATZ für die nächsten Jahre Gespräche geführt. Nach schweren Verhandlungen konnte nun folgende Regelung erzielt werden:

Geblockte Altersteilzeit von 1.1.2025 – 31.12.2028:

  • Die geblockte ATZ wird für weitere vier Jahre bis 31.12.2028 verlängert.
  • Die Dauer der geblockten ATZ (Rahmenzeit) muss mindestens ein Jahr betragen.
  • Die max. Dauer der geblockten ATZ wird verkürzt, und zwar ab 2025 auf 4,5 Jahre, 2026 auf 4 Jahre, 2027 auf 3 Jahre und 2028 auf 2 Jahre.
  • Vor Beginn einer geblockten ATZ muss ein Beschäftigungsausmaß von zumindest 75 % (30 Wochenstunden) vorliegen – ab 2025 mind. 1 Jahr lang, ab 2026 mind. 2 Jahre lang durchgehend.
  • Ab 2025 ist die geblockte ATZ nur mehr mit einem (durchschnittlichen) Beschäftigungsausmaß von zumindest 18 Wochenstunden möglich.

Die geblockte ATZ wird wie bisher nur für einen eingeschränkten Personenkreis
zugänglich sein:

  • mind. 15 Jahre ununterbrochen im Landesdienst in handwerklicher Verwendung oder
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 % oder
  • mögliche Einsparung des eigenen Dienstpostens.

Weiterhin gelten folgende bundesgesetzliche Vorschriften:

  • Beginn frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter.
  • Die geblockte ATZ muss mit dem frühestmöglichen Pensionierungszeitpunkt beendet werden (Ausnahme: Korridorpension + 1 Jahr).

Ungeblockte Altersteilzeit von 1.1.2026 – 31.12.2030:

  • Die ungeblockte ATZ wird bis 31.12.2030 verlängert.
  • Die Dauer der ungeblockten ATZ muss mindestens ein Jahr betragen.
  • Vor Beginn einer ungeblockten ATZ muss ein Beschäftigungsausmaß von zumindest 75 % (30 Wochenstunden) vorliegen – ab 2026 mind. 1 Jahr lang, ab 2027 mind. 2 Jahre lang durchgehend.
  • Ab 2026 ist während der ungeblockten ATZ ein reduziertes Beschäftigungsausmaß von zumindest 18 Wochenstunden (45 % BA) notwendig.
  • Das Mindestalter zu Beginn der ungeblockten ATZ verändert sich minimal ab 1.1.2026 auf 59,5 Jahre und ab 1.7.2027 auf 60 Jahre. Dies führt zu einer um max. 6 Monaten verkürzten Dauer der ATZ.
  • Diese Regelung gilt für alle neuen ATZ-Verträge beginnend mit 1.1.2026

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Verhandlungsergebnis ist uns ein wirklich herzeigbarer Erfolg gelungen. Wir konnten die drohende Abschaffung der geblockten ATZ ab 2025 sowie weitere Verschärfungen der ATZ-Regelungen abwenden. Nun liegt eine sehr positive und mitarbeiterfreundliche Regelung vor.

Unser Dank gilt Herrn Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer, der mit seiner Zustimmung diese Altersteilzeit-Regelung ermöglicht.


Mit besten Grüßen,

Dr. Peter Csar
LPA-Obmann

Mag. Andrea Hubmer, MAS
LPA-Obmann-Stv.

Markus Larndorfer
LPA-Obmann-Stv.

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