
Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!
Der Bundesgesetzgeber hat kürzlich einige Beschlüsse gefasst, die auch Auswirkungen in Bezug auf den Pensionsantritt von Vertragsbediensteten des Landes haben werden. Da dieses Thema für viele Kolleginnen und Kollegen von großer Bedeutung im Hinblick auf die persönliche Lebensplanung ist, möchten wir mit dieser Information einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben:
Korridorpension
Bereits ab 1.1.2026 steigt das Antrittsalter für die Korridorpension stufenweise vom 62. auf das 63. Lebensjahr. Gleichzeitig erhöht sich die notwendige Versicherungszeit schrittweise von 40 auf 42 Jahre (504 Monate). Die Erhöhung erfolgt pro Quartal um jeweils 2 Monate lt. folgender Tabelle:
Geburtsdatum | Mindestalter | Versicherungszeit |
---|---|---|
geb. bis 31.12.1963 | 62 Jahre | 40 Jahre |
geb. 1.1.1964 - 31.3.1964 | 62 Jahre 2 Monate | 40 Jahre 2 Monate |
geb. 1.4.1964 - 30.6.1964 | 62 Jahre 4 Monate | 40 Jahre 4 Monate |
geb. 1.7.1964 - 30.9.1964 | 62 Jahre 6 Monate | 40 Jahre 6 Monate |
geb. 1.10.1964 - 31.12.1964 | 62 Jahre 8 Monate | 40 Jahre 8 Monate |
geb. 1.1.1965 - 31.3.1965 | 62 Jahre 10 Monate | 40 Jahre 10 Monate |
geb. 1.4.1965 - 30.6.1965 | 63 Jahre | 41 Jahre |
geb. 1.7.1965 - 30.9.1965 | 63 Jahre | 41 Jahre 2 Monate |
geb. 1.10.1965 - 31.12.1965 | 63 Jahre | 41 Jahre 4 Monate |
geb. 1.1.1966 - 31.3.1966 | 63 Jahre | 41 Jahre 6 Monate |
geb. 1.4.1966 - 30.6.1966 | 63 Jahre | 41 Jahre 8 Monate |
geb. 1.7.1966 - 30.9.1966 | 63 Jahre | 41 Jahre 10 Monate |
geb. ab 1.10.1966 | 63 Jahre | 42 Jahre |
Alle anderen Pensionierungsmöglichkeiten bleiben unverändert bestehen. Bei 45 Beitragsjahren kann zB die Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) weiterhin mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden!
Konkrete Informationen zu Ihren Versicherungszeiten und zur Höhe der zu erwartenden Pension erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Altersteilzeit
Ab 2026 werden die flexiblen Möglichkeiten der ungeblockten/kontinuierlichen Altersteilzeit stufenweise eingeschränkt. Bis 2029 wird die maximale Dauer von derzeit 5 auf 3 Jahre reduziert (jährlich um 6 Monate).
Bei der geblockten Altersteilzeit gibt es bundesgesetzlich keine Änderungen.
Generell neu ist, dass ab 2026 während einer ATZ-Vereinbarung absolut kein Zuverdienst bei einem anderen Dienstgeber mehr möglich ist. Bestehende Nebenbeschäftigungen müssen bis spätestens 30. Juni 2026 beendet werden!
Teilpension
Neu wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilpension. Sobald Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension besteht, kann die Arbeitszeit um 25 bis 75 Prozent reduziert werden. Zusätzlich zum aliquoten Gehalt erhält man einen Teil des angesparten Guthabens am Pensionskonto ausbezahlt.
Ein Zuverdienst neben dem Bezug des Landes und der Teilpension ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze (ca. 550 Euro) möglich. Unter welchen Rahmenbedingungen die Teilpension im Oö. Landesdienst möglich wird muss noch abgeklärt werden.
Erstmalige Pensionsanpassung
Im ersten Jahr nach Pensionsantritt erfolgt die ASVG-Pensionserhöhung im Ausmaß von 50 % des festgelegten Faktors (= durchschnittliche Inflation von August bis Juli des nächsten Jahres) – unabhängig vom Zeitpunkt der Pensionierung. Die „Pensionsaliquotierung“ der vergangenen Jahre wurde aufgehoben. Dies gilt bereits für Pensionierungen im laufenden Jahr 2025.
Landesbeamten-Pensionsrecht
Bei Beamtinnen und Beamten des Landes Oö. kommen abhängig vom Lebensalter, dem Eintrittsdatum und dem Zeitpunkt der Pragmatisierung verschiedene Pensionsrechte zur Anwendung. Die Abteilung Personal hat uns kürzlich darüber informiert, dass aufgrund der Änderungen im ASVG/APG-Pensionsrecht auch Anpassungen im Oö. Beamten-Pensionsrecht angedacht sind. Neben der erstmaligen Pensionsanpassung werden als zentrale Punkte die Anhebung des Eingangsalters für die Korridorpension und die Mindestversicherungszeiten zur Diskussion stehen.
Wir gehen davon aus, dass im Herbst 2025 zu Sozialpartnerverhandlungen eingeladen wird. Seitens der Personalvertretung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst werden wir solche Verhandlungen jedenfalls mit dem klaren Ziel führen, dass es bei uns unter voller Wahrung des Vertrauensschutzes faire Übergangsregelungen geben muss. Die Kolleginnen und Kollegen müssen die Möglichkeit haben, mit ausreichend Vorlaufzeit ihre Lebensplanungen auf die jeweiligen Pensionsänderungen einzustellen.
Mit besten Grüßen
Dr. Peter Csar
LPV-Landesobmann
Mag. Andrea Hubmer, MAS
LPV-Obmann-Stv.
Markus Larndorfer
LPV-Obmann-Stv.
DPV-Amt Obmann
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